Geschäfts- und Lieferbedingungen (Stand Jan. 2006)

    1. Allgemeine Bestimmungen
      1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Lieferungen oder Leis-tungen der EGVFRITZ GmbH + Co. KG (EGV) gegenüber Unternehmen und anderen Per-sonen im Sinne des § 310 BGB. Sie gelten für sämtliche Geschäfte von EGV ausschließlich. Von diesen AGB abweichende AGB der Geschäftspartner von EGV gelten nur dann, wenn dies ausdrücklich schriftlich von EGV anerkannt wird.
      2. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Lieferbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam.
    2. Angebote und Bestellungen
      1. Die Angebote von EGV sind, soweit sie nicht befristet sind, stets freibleibend. Erteilte Bestellungen seitens des Bestellers sind für diesen bindend. Verträge kommen erst durch schriftliche Auftragsbestätigung oder Lieferung durch EGV zustande.
      2. Die der Angebotsanforderung oder der Bestellung beigefügten Unterlagen, wie Zeichnungen, Spezifikationen, Muster und dergleichen, die EGV-FRITZ überlassen werden, bleiben Eigentum des Bestellers. Diese sind, soweit nichts anderes vereinbart ist, nur annähernd maßgebend für die Erstellung und Ausarbeitung des Angebotes von EGV-FRITZ. Auf nachträgliche Änderungen gegenüber der erstmaligen Angebotsanforderung und dem Angebot von EGV-FRITZ hat der Besteller bei Bestellungen schriftlich hinzuweisen.
    3. Preise und Zahlung
      1. Die Preise von EGV-FRITZ verstehen sich ab Werk, ausschließlich Verpackung und Versandkosten zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.
      2. Sofern sich die Grundlagen der Kalkulation ändern, behält sich EGV-FRITZ Preisanpassungen vor.
      3. Der Rechnungsbetrag wird nach Rechnungsdatum innerhalb von 10 Tagen mit 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto fällig. Der Abzug von 3% Skonto wird nicht gewährt, wenn sonstige Forderungen überfällig sind. Bei Zielüberschreitung behält sich EGV-FRITZ vor, den Verzugsschaden in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz (§ 247 Abs. 1 BGB) des von EGV-FRITZ beanspruchten Bankkredites geltend zu machen.
      4. Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
      5. Bei Bestellungen unter einem Nettowarenwert von € 25,00 verrechnet EGV-FRITZ einen Mindermengenzuschlag bis zu diesem Nettowarenwert.
      6. Gutschriften für Warenrücklieferungen erfolgen nur nach vorheriger Absprache.
      7. Sämtliche Forderungen von EGV-FRITZ gegen den Besteller, egal aus welchem Rechtsverhältnis, sind sofort zur Zahlung fällig, wenn ein Sachverhalt verwirklicht wird, der gemäß gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen EGV-FRITZ zum Rücktritt berechtigen.
      8. EGV-FRITZ ist jederzeit berechtigt, Vorauszahlungen zu verlangen, insbesondere wenn sich der Besteller in Zahlungsverzug befindet.
      9. Neukunden werden bei ihren ersten beiden Bestellungen nach Wahl von EGV-FRITZ entweder gegen Vorkasse oder per Nachnahme beliefert.
    4. Eigentumsvorbehalt
      1. Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum von EGV-FRITZ bis zur Erfüllung sämtlicher ihr gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche (erweiterter Eigentumsvorbehalt). Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller eine Abtretung, Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt (verlängerter Eigentumsvorbehalt) und die Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat. Bei Nichterfüllung dieser Pflichten durch den Besteller ist EGV-FRITZ zum Rücktritt berechtigt.
      2. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Besteller für EGV-FRITZ vor, ohne dass EGV-FRITZ hieraus Verpflichtungen entstehen. Bei der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen nicht EGV-FRITZ gehörenden Waren oder wenn der Besteller Alleineigentum an der neuen Sache erwirbt, besteht Einigkeit, dass der Besteller im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten, verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware zum Endprodukt zu diesem Zeitpunkt EGV-FRITZ Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für EGV-FRITZ verwahrt.
      3. Im Falle des Verkaufs der Ware im regelmäßigen Geschäftsverkehr tritt der bezahlte Kaufpreis an die Stelle der Ware. Der Besteller tritt bereits jetzt alle aus einer etwaigen Veräußerung entstehenden Forderungen an EGV-FRITZ ab. Der Besteller ist ermächtigt, diese Forderungen solange einzuziehen, als er seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber EGV-FRITZ nachkommt. EGV-FRITZ ist jederzeit berechtigt, die Verkaufsunterlagen des Bestsellers zu prüfen und dessen Abnehmer von der Abtretung zu informieren.
      4. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Besteller EGV-FRITZ unverzüglich zu benachrichtigen. Im Falle einer Pfändung der Ware beim Besteller ist EGV-FRITZ sofort unter Übersendung einer Abschrift des Zwangsvollstreckungsprotokolls und einer eidesstattlichen Versicherung davon zu unterrichten.
      5. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die EGV-FRITZ zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt, wird EGV-FRITZ auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.
      6. Die Geltendmachung der Rechte von EGV-FRITZ aus dem Eigentumsvorbehalt entbindet den Besteller nicht von seinen vertraglichen Verpflichtungen. Der Wert der Ware zum Zeitpunkt der Rücknahme wird lediglich auf die bestehende Forderung von EGV-FRITZ gegen den Besteller angerechnet.
      7. Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug oder wenn sich entgegen der vor Vertragsschluss bestehenden Annahme ergibt, dass der Besteller nicht kreditwürdig ist (nicht erforderlich ist, dass es sich um Beziehungen zwischen EGV-FRITZ und dem Besteller handelt), ist EGV-FRITZ nach erfolglosem Ablauf einer dem Besteller gesetzten angemessenen Frist zum Rücktritt und zur Rücknahme berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet.
    5. Lieferungen; Fristen; Verzug
      1. EGV-FRITZ übernimmt keinerlei Beschaffungsrisiko und auch keine irgendwie gearteten Garantien. Bei Nichtverfügbarkeit der bestellten Ware wird der Besteller unverzüglich informiert; eventuell bereits geleistete Anzahlungen werden unverzüglich erstattet. Der Kaufvertrag wird ungültig.
      2. Teil- und vorfristige Lieferungen durch EGV-FRITZ sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.
      3. Abweichungen der gelieferten Artikel von der Bestellung, insbesondere im Hinblick auf Material und Ausführung, bleiben im Rahmen des technischen Fortschritts ausdrücklich vorbehalten.
      4. Bei bestellerspezifischen Sonderanfertigungen sind handelsübliche Mehr- oder Minderlieferungen (+/- 10 %) zulässig und vom Umtausch ausgeschlossen.
      5. Für den Umfang der Lieferung ist das schriftliche Angebot bzw. die Auftragsbestätigung durch EGV-FRITZ maßgebend. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Lieferung das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist, falls die Absendung ohne das Verschulden von EGV-FRITZ nicht erfolgt ist. Die von EGV-FRITZ genannten Liefertermine sind unverbindlich, es sei denn, sie sind ausdrücklich als „verbindlicher Liefertermin“ von EGV-FRITZ schriftlich bestätigt worden.
      6. Voraussetzung der Einhaltung der Lieferzeit ist der rechtzeitige Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Beistellungen, Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die rechtzeitige Erfüllung der vom Besteller übernommenen Vertragspflichten, insbesondere die Leistung der vereinbarten Zahlungen und gegebenenfalls die Erbringung vereinbarter Sicherheiten. Lieferfristen verlängern sich um den Zeitraum, in dem der Besteller mit seinen Vertragspflichten – innerhalb einer laufenden Geschäftsverbindung auch aus anderen Verträgen – im Verzug ist.
      7. Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf höhere Gewalt, z. B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr oder auf ähnliche Ereignisse, z. B. Streik, Aussperrung zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen. Dies gilt auch, wenn unvorhergesehene Hindernisse und Umstände bei Unterlieferanten eingetreten sind. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann nicht von EGV-FRITZ zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen.
      8. Der Besteller ist im Falle eines von EGV-FRITZ zu vertretenden Verzuges zur Geltendmachung weiterer Rechte erst dann berechtigt, wenn eine von ihm nach Verzugseintritt gesetzte Nachfrist von mindestens drei Wochen fruchtlos verstrichen ist und kann – sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist – eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von je 0,5 % insgesamt jedoch höchstens 5 % des Preises für den Teil der Lieferungen verlangen, der wegen des Verzuges nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte.
      9. Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Bestellers verzögert, ist EGV-FRITZ berechtigt, nach einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen, den Besteller mit entsprechend verlängerter Frist zu beliefern und entstandene Lagerkosten zu berechnen.
    6. Gefahrenübergang/Versand
      1. Die Lieferung erfolgt in jedem Fall auf Gefahr des Bestellers. Verzögert sich der Versand durch Umstände, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr bereits im Zeitpunkt der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
      2. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers schließt EGV-FRITZ für die Sendung eine Versicherung ab gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie gegen sonstige versicherbare Risiken.
    7. Haftung für Mängel, Gewährleistung; Schadensersatzansprüche
      1. Der Besteller darf die Annahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.
      2. Offensichtliche Mängel sowie Mengenabweichungen oder Falschlieferungen sind EGV-FRITZ unverzüglich (spätestens jedoch nach 8 Tagen), verborgene Mängel spätestens 3 Tage nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Werden diese Fristen überschritten, erlöschen alle Gewährleistungsansprüche. Die Gewährleistungsfrist für Werkzeuge beträgt 24 Monate, auf alle anderen Waren 6 Monate ab Auslieferung.
      3. Die im Falle eines Mangels erforderliche Rücksendung der Ware kann nur mit dem vorherigen Einverständnis von EGV-FRITZ erfolgen.
      4. Für den Fall, dass aufgrund einer berechtigten Mängelrüge eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgt, gelten die Bestimmungen über die Lieferzeit entsprechend.
      5. Das Vorliegen eines als solchen festgestellten und durch wirksame Mängelrüge mitgeteilten Mangels begründet folgende Rechte des Bestellers:
        1. Der Besteller hat im Falle der Mangelhaftigkeit zunächst das Recht, von EGV-FRITZ Nacherfüllung zu verlangen. Das Wahlrecht, ob eine Neulieferung der Sache oder eine Mangelbehebung stattfindet, trifft hierbei EGV-FRITZ nach eigenem Ermessen.
        2. Darüber hinaus hat EGV-FRITZ das Recht, bei Fehlschlag eines Nacherfüllungsversuches eine neuerliche Nacherfüllung, wiederum nach eigener Wahl, vorzunehmen. Erst wenn auch die wiederholte Nacherfüllung fehlschlägt, steht dem Besteller das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern.
      6. Ist der Besteller für Umstände, die ihn zum Rücktritt berechtigen würden, allein oder überwiegend verantwortlich oder ist der zum Rücktritt berechtigende Umstand während des Annahmeverzuges des Bestellers eingetreten, ist der Rücktritt ausgeschlossen.
      7. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.
      8. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
      9. Der Schadensersatz statt der Leistung (bei Nichterfüllung, § 280 III i.V.m § 281 BGB) sowie der Verzögerungsschaden (§ 280 II i.V.m § 286 BGB) ist auf das negative Interesse begrenzt, Schadensersatz wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung (§282 BGB) ist auf die Höhe des Kaufpreises begrenzt. Schadensersatz statt der Leistung bei Ausschluß der Leistungspflicht (Unmöglichkeit) ist ausgeschlossen. Der Besteller hat den eingetretenen Schaden dem Grunde und der Höhe nach nachzuweisen. Gleiches gilt für die vergeblichen Aufwendungen.
      10. Soweit dem Besteller Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist von zwölf Monaten. Bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.
      11. Offensichtliche Irrtümer, Druck-, Rechen-, Schreib- und Kalkulationsfehler sind nicht verbindlich und geben dem Besteller keinen Anspruch auf Schadenersatz.
      12. Soweit Mängel auf Produkte, Materialien und Rohstoffe der Vorlieferanten von EGV-FRITZ zurückzuführen sind, ist EGV-FRITZ berechtigt, seine Haftung zunächst auf die Abtretung der Gewährleistungsansprüche zu beschränken, die EGV-FRITZ gegen seine Vorlieferanten zustehen, es sei denn, dass die Befriedigung aus dem abgetretenen Recht fehlschlägt oder der abgetretene Anspruch aus sonstigen Gründen nicht durchgesetzt werden kann.
    8. Geheimhaltung

Der Besteller ist verpflichtet, sämtliche Informationen, Know-how und andere Geschäftsgeheimnisse im Zusammenhang mit der Durchführung des jeweiligen Auftrags streng vertraulich zu behandeln und ohne ausdrückliche Zustimmung von EGV-FRITZ keine Informationen, Dokumente, Dokumentationen, Zeichnungen, Skizzen, Stücklisten oder sonstige Unterlagen an Dritte weiterzugeben oder sonst zugänglich zu machen. EGV-FRITZ behandelt Unterlagen des Bestellers ebenfalls vertraulich.

  1. Gerichtsstand und anwendbares Recht
    1. Soweit es sich um ein Handelsgeschäft handelt, ist der Sitz von EGV-FRITZ Erfüllungsort für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. EGV-FRITZ ist aber auch berechtigt, am geschäftlichen Hauptsitz des Bestellers Klage zu erheben.
    2. In jedem Fall, insbesondere auch bei grenzüberschreitenden Lieferungen, gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss aller bi- und/oder multilateraler Abkommen betreffend den Kauf beweglicher Sachen, insbesondere unter Ausschluss des UN-Übereinkommens über Verträge betreffend den internationalen Warenkauf (CISG).
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